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Zulässige Randdaten-Beschaffung eines Moschee-Angestellten in Genf

Bundesverwaltungsgericht

Zulässige Randdaten-Beschaffung eines Moschee-Angestellten in Genf

24. April 2025, 12:00 Uhr
Wegen des Verdachts von Radikalismus in der Genfer Moschee Petit-Saconnex wurde 2017 der Nachrichtendienst aktiv. (Archivbild)
© KEYSTONE/SALVATORE DI NOLFI
Eine Beschaffung von Telekommunikations-Randdaten des Sicherheitschefs einer Genfer Moschee durch den NDB war laut Bundesverwaltungsgericht rechtens. Es ist das erste Urteil der Abteilung II des Gerichts als Beschwerdeinstanz in Fällen des Nachrichtendienstgesetzes.

Der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) stellte im 2017 bei der dafür zuständigen Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts ein Gesuch, die Randdaten des Sicherheitschefs der letzten sechs Monate zu beschaffen. Dies wurde genehmigt.

Es bestand der Verdacht des Radikalismus und der Unterstützung terroristischer Organisationen der Moschee Petit-Saconnex. Der Betroffene wurde nachträglich über die Massnahme informiert. Seine Beschwerde hat nun die Abteilung II des Bundesverwaltungsgerichts in einem am Donnerstag publizierten Entscheid abgewiesen.

Sie hält fest, dass das Einholen der Randdaten zulässig gewesen sei, auch wenn sich der Verdacht nicht bestätigt habe. Der NDB habe zum Zeitpunkt der Anordnung über genügend Anhaltspunkte verfügt, die für eine Bedrohung gesprochen hätten.

Quelle: sda
veröffentlicht: 24. April 2025 12:00
aktualisiert: 24. April 2025 12:00