Vom Bundesrat verfügte Kontensperren zur Ukraine bleiben bestehen
Der Bundesrat ordnete die Massnahme gestützt auf das Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG) an. Die Vermögenswerte können so nicht abgezogen werden, bevor über ihre Einziehung entschieden wird. Dies hält das Bundesgericht in den am Freitag publizierten Urteilen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht wies 2024 Beschwerden gegen die Kontensperren ab. Auch vor Bundesgericht hatten die Beschwerdeführer keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Sperrung seien erfüllt. Insbesondere sei davon auszugehen, dass die ukrainischen Behörden in den zu beurteilenden Fällen nicht in der Lage seien, die Anforderungen an ein Rechtshilfeverfahren in Strafsachen zu erfüllen.