Streit und Anschuldigungen auf dem Golfplatz in Küssnacht SZ
Die kantonalen Instanzen hatten die Kündigung des Spielvertrags vom Juli 2020 und das ausgesprochene Platz- und Hausverbot aufgehoben. Aus diesem Grund gelangte die Betreiberin ans Bundesgericht, wie aus einem am Donnerstag publizierten Urteil hervorgeht.
Die Beschwerdeführerin argumentierte, das besagte Mitglied mobbe ihren Geschäftsführer, weshalb sie den Spielvertrag zum Schutz ihres Arbeitnehmers habe auflösen dürfen. Dies sieht das Bundesgericht jedoch anders. Es sei vorliegend nicht ein Mobbing-Sachverhalt zu beurteilen.
Gerichtliche Mittel
Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin gerichtlich gegen allfällige Persönlichkeitsverletzungen gegenüber ihrem Angestellten vorgehen sollen. Zudem könne sie basierend auf der Kooperationsvereinbarung mit dem Golfverein verlangen, dass die in den Bestimmungen vorgesehene disziplinarische Aufsicht gegenüber dem entsprechenden Mitglied ausgeübt werde.
Dies hat die Beschwerdeführerin nicht getan, weil ihr der Vereins-Vorstand nicht wohl gesinnt sei, wie aus dem Urteil hervorgeht. Das Bundesgericht weist bei diesem Punkt darauf hin, dass der Betreiberin der Weg ans Gericht offen stehe, wenn der Verein seinen Verpflichtungen aus dem Kooperationsvertrag nicht nachkomme. (Urteil 4A_441/2024 vom 24.03.2025)