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Regierungsrätliche Ärzte-Beschränkung im Kanton Zug ist rechtens

Bundesgericht

Regierungsrätliche Ärzte-Beschränkung im Kanton Zug ist rechtens

30. April 2025, 12:00 Uhr
Das Bundesgericht hat die Beschwerden verschiedener Ärzte gegen die Zuger Zulassungsverordnung abgewiesen. (Themenbild)
© KEYSTONE/CHRISTIAN BEUTLER
Die Verordnung des Zuger Regierungsrats zur Umsetzung der Zulassungsbeschränkung für Ärzte ist rechtmässig. Das Bundesgericht hat die Beschwerden mehrerer Ärzte abgewiesen. Die Begrenzung ist im Krankenversicherungsgesetz vorgesehen und soll zur Kostendämpfung beitragen.

Die insgesamt fünf Ärzte aus den Bereichen Gynäkologie, orthopädische Chirurgie und Dermatologie kritisierten in ihren drei Beschwerden verschiedene Punkte. So rügten sie unter anderem, es fehle an einer gesetzlichen Grundlage, die den Regierungsrat ermächtigen würde, die Verordnung und deren Anhang zu erlassen.

Sie argumentierten zudem, die Beschränkung von Leistungserbringern, die zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätig seien, sei nicht geeignet, um Kosten zu senken. Auch habe keine Koordination mit den umliegenden Kantonen stattgefunden, und die Verordnung basiere auf einer unvollständigen Datenbasis. Dies geht aus drei am Mittwoch publizierten Urteilen des Bundesgerichts hervor.

Gesetzesgrundlage vorhanden

Das Bundesgericht hat alle Rügen abgewiesen. So durfte die Zuger Exekutive auf der Basis des Krankenversicherungsgesetzes und verschiedener kantonaler Gesetze die Verordnung erlassen. Auch habe sie eine Vernehmlassung zur Sache durchgeführt und Gespräche mit verschiedenen Kantonen geführt.

Laut Bundesgericht hat sich die Regierung auf eine ausreichende Zahlenbasis gestützt. Die Vergangenheit habe zudem gezeigt, dass die Aufhebung einer Beschränkung von Ärzten zu einer Kostensteigerung geführt habe und die Ärztedichte einen Einfluss auf die Kostenentwicklung habe.

(Urteil 9C_528/2023 und weitere vom 24.3. und 2.4.2025)

Quelle: sda
veröffentlicht: 30. April 2025 12:00
aktualisiert: 30. April 2025 12:00