Presserat rügt NZZ wegen Vernachlässigung der Wahrheitspflicht
Im Zentrum der Beschwerde stand ein NZZ-Artikel von Ende Mai 2024 mit dem Titel «Radio Lora verbreitet auf 97,5 Megahertz ungestört linksextremen Terror». Dieser enthielt die kritisierte Aussage, Radio Lora sei «für den Äther das, was die Zürcher Zentralwäscherei für die Veranstaltungsszene ist: eine Plattform für Fundamentalisten und Terrorsympathisanten, finanziert von der Allgemeinheit.»
Der Artikel enthalte keinerlei Informationen zur Zentralwäscherei oder zu ihren Tätigkeiten, man finde auch nichts Relevantes zum Verständnis der umstrittenen Passage, heisst es im am Mittwoch veröffentlichten Entscheid des Presserats.
Im Artikel habe die NZZ ihre früher publizierte, differenziertere Darstellung der Zentralwäscherei nicht berücksichtigt, wie aus der Erwägung des Presserats hervor geht. Dadurch verletzte sie die Pflicht zur Wahrheitssuche
Der Presserat hält in seinem Entscheid fest, dass die relevanten Fakten, die einen schweren Vorwurf belegen, im jeweiligen Beitrag selber - mindestens kurz und knapp - erwähnt werden müssen. Ein Link in der Online-Version des Artikels reiche als Faktenbeleg nicht aus.
Bei der kritischen Passage handle es sich aber nicht um eine erkennbare Meinungsäusserung, sondern um eine Tatsachenbehauptung. Deshalb wurde laut Presserat die Pflicht zur Trennung von Fakten und Kommentar nicht verletzt, wie es der Verein Zentralwäscherei moniert hatte. Und deshalb hiess er die Beschwerde nur teilweise gut.