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Obergericht Zürich spricht Autolenker nach tödlichem Unfall frei

Todesfall

Obergericht Zürich spricht Autolenker nach tödlichem Unfall frei

2. April 2025, 17:00 Uhr
Das Zürcher Obergericht musste zum zweiten Mal über einen tödlichen Unfall in Bülach befinden. Es sprach einen 50-jährigen Lieferwagenlenker erneut frei. (Archivbild)
© KEYSTONE/WALTER BIERI
Das Zürcher Obergericht hat einen 50-jährigen Lieferwagenlenker zum zweiten Mal freigesprochen. Der Mann war an einem tödlichen Unfall im Hardwald in Bülach beteiligt. Eine hochschwangere Frau starb bei dem Unfall im Jahr 2017.

Bei dem schweren Unfall löste der Beschuldigte eine Kettenreaktion aus. Er fuhr in das Heck des vorausfahrenden Autos. Dieses prallte nach einer weiteren Kollision auf die andere Strassenseite, wo es von einem Lastwagen getroffen wurde. Die Beifahrerin des Autos starb. Der Beschuldigte wurde von der Staatsanwaltschaft wegen fahrlässiger Tötung angeklagt.

Das Zürcher Obergericht musste erneut prüfen, ob den 50-jährigen Beschuldigten eine Schuld für den Unfall trifft, wie dem am Mittwoch publizierten Urteil zu entnehmen ist. Das Bundesgericht wollte genauer wissen, ob er den Unfall möglicherweise hätte vermeiden können.

Der 50-Jährige gab an, kurz zur Seite geschaut zu haben, wo nach einem Unfall unter anderem ein Polizeiauto stand, und danach geblendet worden zu sein. Als er bemerkt habe, dass das Auto vor ihm stark abgebremst hatte, versuchte er auszuweichen und zu bremsen, prallte aber in das Heck.

Blendung nicht voraussehbar

Auch wenn es durch die Ablenkung laut Gutachten eine Verzögerung von nur 0,5 bis 0,7 Sekunden bis zum Abbremsen gab, könnte die Sorgfaltspflichtverletzung eine Mitursache für den Unfall gewesen sein, fand das Bundesgericht.

Das Obergericht holte ein Ergänzungsgutachten ein. Dieses zeige, dass das Auto ohne Ablenkung deutlich langsamer unterwegs gewesen wäre. Doch seien Aussagen zu den Auswirkungen rein spekulativ. Das Auto hätte dennoch auf die andere Strassenseite geraten können.

Eine Sorgfaltspflichtverletzung kann das Obergericht nicht erkennen. Eine indirekte Blendung habe der Lenker nicht voraussehen können. Der Blick nach rechts könne nicht als Alleinursache für das verzögerte Bremsen gelten. Dass er wegen der Verkehrssituation generell hätte langsamer fahren müssen, wurde dem Fahrer nicht vorgeworfen.

Das Urteil kann erneut ans Bundesgericht gezogen werden.

Quelle: sda
veröffentlicht: 2. April 2025 17:00
aktualisiert: 2. April 2025 17:00