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Geschäftsleitungs-Protokoll als Beweis im Fall Garcia zugelassen

Bundesgericht

Geschäftsleitungs-Protokoll als Beweis im Fall Garcia zugelassen

12. März 2025, 12:00 Uhr
Das Bundesgericht hat sich erneut mit dem Fall Isabel Garcia befassen müssen. (Archivbild)
© KEYSTONE/JEAN-CHRISTOPHE BOTT
Das Protokoll der Geschäftsleitung des Zürcher Kantonsrats vom Mai 2023 über die Anhörung von Isabel Garcia kann als Beweismittel in der rechtlichen Aufarbeitung um den Parteiwechsel der Parlamentarierin gleich nach ihrer Wahl verwendet werden. Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde der Geschäftsleitung nicht eingetreten.

Es stellte sich vorliegend die grundsätzliche Frage, ob die Geschäftsleitung befugt ist, Beschwerde gegen die Verfügung des Zürcher Verwaltungsgerichts einzulegen, mit welcher es das Protokoll herausverlangte.

Das Bundesgericht hält in einem am Mittwoch publizierten Entscheid fest, dass Garcia die Herausgabe des Protokolls selbst beantragt hatte. Damit falle die Argumentation der Geschäftsleitung gegen die Weitergabe in sich zusammen.

Die Geschäftsleitung hatte in ihrer Eingabe ausgeführt, sie habe die Anhörung Garcias dem Kommissionsgeheimnis unterstellt. Das Geheimnis gewährleiste das ordnungsgemässe Funktionieren der parlamentarischen Aufsicht und die vertrauliche Verhandlung von Personalentscheiden politischer Natur.

Das Bundesgericht hat vergangenen Mai einen ersten Entscheid im Fall Garcia gefällt. Es wies die Sache ans Verwaltungsgericht zurück. Dieses soll prüfen, ob eine allfällige Täuschung der Wählerschaft durch die Politikerin vorliegt.

Nach Fristablauf

Die Ergebnisse der Erneuerungswahl 2023 wurden im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht. Die fünftägige Frist zur Ergreifung von Rechtsmitteln lief am 22. Februar ungenutzt ab. Am Tag darauf wurde bekannt, dass Garcia die GLP über ihren Übertritt zur FDP informiert hatte.

Mit dem Erwahrungsbeschluss vom 8. Mai 2023 bestätigte der Kantonsrat die Ergebnisse der Erneuerungswahl. Benjamin Gautschi, Co-Präsident der GLP-Stadtpartei Kreis 7/8, und weitere fünf Personen aus unterschiedlichen Parteien reichten dagegen Beschwerde beim Bundesgericht ein. (Urteil 1C_69/2025 vom 4.3.2025)

Quelle: sda
veröffentlicht: 12. März 2025 12:00
aktualisiert: 12. März 2025 12:00