Frau erhält kein Besuchsrecht für Tochter ihrer früheren Partnerin
Der Sohn ist das leibliche Kind der Beschwerdeführerin und hat den gleichen Vater wie seine Halbschwester. Er wurde von der Ex-Partnerin der Beschwerdeführerin adoptiert, wie es die beiden Frauen im Rahmen ihrer Familienplanung vorgesehen hatten. Die Adoption erfolgte nach der Beendigung der Beziehung Ende 2015. Den Behörden gegenüber verschwiegen die Frauen ihre tatsächlichen Lebensumstände, damit die Adoption nicht vereitelt wird.
Wegen des eskalierenden Streits zwischen den Frauen, kam es nicht mehr zur Adoption des Mädchens durch die Beschwerdeführerin. Das Bundesgericht hat nun entschieden, dass keine ausserordentlichen Umstände vorliegen, die der Frau ein Recht auf die Pflege des Kontakts zum Mädchen einräumen würden. Ihre soziale Beziehung wurde nicht als derart eng erachtet,