Flugplatzgenossenschaft Obwalden blitzt vor Gericht ab
Das Bundesverwaltungsgericht hält in einem am Freitag publizierten Urteil fest, dass die Einwilligungen der Grundeigentümer eine Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bazl) sei. Deshalb sei es zulässig gewesen, dass das Amt der Flugplatzgenossenschaft eine Frist gesetzt habe.
Zur Verfüllung dieser Verpflichtung hat die Genossenschaft Zeit bis maximal zwei Monate ab der Rechtskraft des vorliegenden Urteils. Dieses kann noch vor Bundesgericht angefochten werden.
Beim Flugplatz Kägiswil auf dem Gemeindegebiet Sarnen OW handelt es sich um einen ehemaligen Militärflugplatz. Seit 1956 wird er auch zivil genutzt. Der Bundesrat genehmigte 2020 den überarbeiteten Sachplan Infrastruktur Luftfahrt (SIL). Der Flugplatz soll zukünftig in erster Linie der Touristik- und Geschäftsfliegerei, der fliegerischen Aus- und Weiterbildung sowie dem Motor-, Segelflug- und Fallschirmsport dienen.
Zukunft offen
Die Genossenschaft reichte 2021 beim Bazl ein Gesuch um Umnutzung des Militärflugplatzes in ein ziviles Flugfeld ein und ersuchte um eine Betriebsbewilligung und eine Plangenehmigung. Letztere betraf die notwendige Entwässerung von Betankungsplatz, Piste und Rollwegen.
Während des vorliegenden Verfahrens startete das Bazl mit dem Bundesamt für Rüstung (Armasuisse) und dem Kanton Obwalden einen neuen Planungsprozess für die Umnutzung des Flugplatzes. Armasuisse gewährte der Flugplatzgenossenschaft bis Ende September 2025 ein befristetes Baurecht für den Flugplatz Kägiswil. Wie es danach weitergeht, ist offen. (Urteil A-719/2024 vom 6.5.2025)