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Bundesgericht gibt Vitznau LU bei Rückzonungen Recht

Rückzonungen

Bundesgericht gibt Vitznau LU bei Rückzonungen Recht

8. Juli 2025, 12:00 Uhr
Das Gebiet Schwanden liegt nördlich des Dorfes Vitznau an der Rigi.
© Swisstopo
Das Bundesgericht hat von der Gemeinde Vitznau im Kanton Luzern beschlossene Rückzonungen im Gebiet Schwanden gestützt. Es wies Beschwerden von Grundeigentümern ab.

Die Stimmberechtigten von Vitznau hatten am 13. Februar 2022 insgesamt knapp 13 Hektaren Bauland in Landwirtschaftsland rückgezont, darunter auch Parzellen im Gebiet Schwanden, die teilweise überbaut sind.

Mehrere Grundeigentümer aus Schwanden legten Beschwerde ein. Sie unterlagen aber sowohl beim Regierungsrat wie auch beim Kantonsgericht und nun auch beim Bundesgericht, wie aus dem am Dienstag veröffentlichten Urteil hervorgeht.

Grund für die Rückzonungen war, dass Vitznau zu viel Bauland hat. Dessen Fläche darf gemäss den Vorgaben des Bundesrechts nur den mutmasslichen Baulandbedarf der kommenden 15 Jahre abdecken. Insgesamt hätte Vitznau sogar 17 Hektaren rückzonen müssen.

Das Argument der Beschwerdeführer, dass die Gemeinde zu wenig rückgezont habe und der Beschluss der Stimmberechtigten deswegen aufzuheben sei, liess das Bundesgericht nicht gelten. Wenn zusätzliche Rückzonungen geprüft werde müssten, verschlechtere dies die Chancen der Beschwerdeführer, dass ihre Grundstücke verschont blieben, gab es zu bedenken.

«Raumplanerische Zweckmässigkeit»

Für eine Rückzonung des Gebietes Schwanden spreche zudem, dass es oberhalb des Ortszentrums liege und von Wald- und Grünflächen von den nächsten Bauzonen abgegrenzt sei, hiess es im Urteil des Bundesgerichts. Die «raumplanerische Zweckmässigkeit» der Rückzonung der nicht bebauten Flächen sei «evident».

Das Bundesgericht stützte aber auch die Rückzonung bereits bebauter Parzellen, auch wenn vorrangig unüberbautes Bauland in die Landwirtschaftszone rückgezont werden müsse und die bereits durch die Bauten geschaffene Zersiedelung durch die Rückzonung nicht rückgängig gemacht werde.

Das Gericht begründete dies damit, dass die bestehenden Häusergruppen keine Siedlung bildeten und durch unüberbaute Parzellen voneinander getrennt seien. Würden sie in der Bauzone belassen, gäbe es in der Landwirtschaftszone zwei Kleinstbauzonen, die gemäss Raumplanungsrecht zu vermeiden seien.

Das Bundesgericht weist ferner darauf hin, dass die betroffenen Bauten in Schwanden von einem Bestandesschutz profitieren. Sie dürfen demnach unter den gesetzlichen Voraussetzungen erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wieder aufgebaut werden. (Urteil 1C_195/2024 vom 11. April 2025)

Quelle: sda
veröffentlicht: 8. Juli 2025 12:00
aktualisiert: 8. Juli 2025 12:00