Bedingte Freiheitsstrafe für Menschenhandel bestätigt
Das Zürcher Obergericht hatte den Ungarn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten bestraft und eine Landesverweisung von fünf Jahren ausgesprochen.
Das Bundesgericht hat dieses Urteil in einem am Dienstag publizierten Urteil bestätigt und alle Rügen des Mannes abgewiesen. Der Verurteilte muss dem Opfer auch Schadenersatz von rund 3800 Franken und eine Genugtuung von 5000 Franken zahlen.
Der Mann beantragte einen Freispruch beziehungsweise zumindest die Aufhebung der Landesverweisung. Seine Argumente überzeugten jedoch nicht. Er schilderte in seiner Beschwerde weitgehend seine Sicht der Dinge, statt sich mit der Begründung des Zürcher Obergerichts auseinanderzusetzen.
Schwierige Lebensverhältnisse
Der Beschwerdeführer hatte einer Landsfrau vorgegaukelt, dass sie in der Schweiz unter sauberen und gehobenen Umständen der Prostitution nachgehen könne. Nur unter diesen Bedingungen hatte die Frau eingewilligt, die sich in einer prekären wirtschaftlichen Situation befand. Da sie den Mann von Kindsbeinen auf kannte, vertraute sie ihm.
Weil der Verurteilte erst im Alter von 19 Jahren in die Schweiz kam, bestätigt das Bundesgericht die Sicht des Obergerichts, dass kein Härtefall vorliegt, bei dem von einer Landesverweisung abgesehen werden könne. (Urteil 6B_1363/2023 vom 8.5.2025)