Schwyzer Regierung will Bestattung von Sternenkindern regeln
Für das Zivilstandsrecht sind Kinder, die leichter als 500 Gramm sind und vor Vollendung der 22. Schwangerschaftswoche ohne Lebenszeichen zur Welt kommen, Fehlgeburten und nicht Totgeburten. Doch nur letztere hätten im Kanton Schwyz ein Anrecht auf Bestattungen, führte die Kantonsrätin in ihrem Vorstoss aus.
Eltern, die von einer Fehlgeburt betroffen seien, seien für eine Bestattung auf das Wohlwollen der Gemeinde angewiesen, erklärte Burtschi. Familien sollten in einer für sie belastenden Zeit aber nicht für einen würdigen Abschied von ihrem Kind kämpfen müssen.
Der Regierungsrat schreibt in seiner am Donnerstag veröffentlichen Antwort, dass die kantonale Verordnung zum Bestattungswesen zwar nur Totgeburten erwähne. Es werde aber nicht definiert, was darunter zu verstehen sei.
Die Unterscheidung zwischen Tot- und Fehlgeburt beziehe sich nur auf das Zivilstandsrecht, erklärte der Regierungsrat. Diverse Schwyzer Gemeinden würden bei den Bestattungen denn auch nicht zwischen Fehl- und Totgeburten unterscheiden.
Rein juristisch ist in der Darstellung der Kantonsregierung eine Verordnungsanpassung deswegen nicht nötig. Sie erachte aber eine eindeutige Regelung als gerechtfertigt. Sie sei deswegen bereit, die kantonale Verordnung entsprechend anzupassen.
Als Nächstes entscheiden wird nun das Schwyzer Kantonsparlament. Der Luzerner Kantonsrat hatte sich im März für denselben Schritt ausgesprochen.