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Nidwaldner Regierung geht beim Korporationsgesetz über die Bücher

Korporationen

Nidwaldner Regierung geht beim Korporationsgesetz über die Bücher

20. Mai 2025, 16:00 Uhr
Korporationen sind in Nidwalden wichtige Grundeigentümer, so auch im Gebiet des Flugplatzes Buochs. (Archivaufnahme)
© KEYSTONE/URS FLUEELER
Der Kanton Nidwalden soll auf die Schaffung eines Korporationsgesetzes verzichten und sich auf ein Korporationsaufsichtsgesetz beschränken. Dies hat der Regierungsrat auf Basis eines Rechtsgutachtens entschieden.

Der Regierungsrat will die Gesetzgebung zu den Korporationen überarbeiten und neuen Bestimmungen der eidgenössischen Gesetzgebung anpassen. Er plante ein Korporationsaufsichtsgesetz und ein Korporationsgesetz.

In der Vernehmlassung sei die Verfassungsmässigkeit der geplanten Gesetzgebung in Frage gestellt worden, teilte die Staatskanzlei am Dienstag mit. Moniert wurde, dass es nicht zulässig sei, Gesetzgebungskompetenzen an die Korporationen zu delegieren.

Der Regierungsrat vertrat gemäss der Mitteilung zunächst die Auffassung, dass nur das Korporationsaufsichtsgesetz vom Landrat verabschiedet werden müsse. Das kantonale Korporationsgesetz sollte dagegen von den Bürgerinnen und Bürgern der Korporationen eigenständig erlassen werden.

Der vom Regierungsrat beauftragte externe Gutachter Andreas Stöckli von der Universität Freiburg sei aber zum Schluss gekommen, dass auch das Korporationsgesetz vom Landrat verabschiedet werden müsse, teilte die Staatskanzlei mit. Es sei gemäss Stöckli aber auch zulässig, auf ein kantonales Korporationsgesetz zu verzichten. Die weiterführenden Bestimmungen müssten dann in den Korporationsordnungen verankert werden.

Diesen Weg will der Regierungsrat nun beschreiten. Die Detailregelungen der Korporationen sollen auch künftig in den Korporationsordnungen erfolgen, teilte die Staatskanzlei mit. Diese müssten vom Regierungsrat auf ihre Gesetzmässigkeit geprüft sowie genehmigt werden.

Der Regierungsrat will seine Gesetzesvorlage entsprechend überarbeiten und nochmals in die Vernehmlassung geben.

Quelle: sda
veröffentlicht: 20. Mai 2025 16:00
aktualisiert: 20. Mai 2025 16:00