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Luzerner Regierung verschiebt Abstimmung über Tempo-50-Initiative

Strassenverkehr

Luzerner Regierung verschiebt Abstimmung über Tempo-50-Initiative

24. Februar 2025, 10:28 Uhr
Die Senkung der Höchstgeschwindigkeit auf Tempo 30 soll im Kanton Luzern nur restriktiv bewilligt werden. (Symbolbild)
© KEYSTONE/JEAN-CHRISTOPHE BOTT
Eine allfällige Abstimmung über die Volksinitiative «Tempo 50 auf verkehrsorientierten Strassen» wird voraussichtlich am 30. November 2025 stattfinden. Der Regierungsrat hat den Termin vom 18. Mai 2025 fallen gelassen, weil bis dahin die vorgesehene Verordnungsanpassung zum Thema noch nicht unter Dach ist.

Die SVP will mit dem Volksbegehren erreichen, dass innerorts auf Hauptverkehrsachsen die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h beibehalten und begünstigt wird. Der Kantonsrat lehnte im Dezember 2024 die Initiative ab.

Das Parlament beauftragte aber den Regierungsrat damit, die Strassenverkehrsverordnung zu ergänzen, dies mit dem Ziel, dass die Höchstgeschwindigkeit innerorts auf Hauptstrasse mit Augenmass und anhand klarer Kriterien von 50 km/h auf 30 km/h gesenkt wird.

Der Regierung hat die verlangten Verordnungsbestimmungen bis am 20. Juni 2025 in die Vernehmlassung geschickt, wie die Staatskanzlei am Montag mitteilte. Vor den Sommerferien werden die neuen Bestimmungen nicht in Kraft treten können.

Damit bei der Volksabstimmung über die SVP-Initiative klar ist, wie die kantonale Praxis zu Tempo 30 aussieht, hat der Regierungsrat die für Mai eingeplante Abstimmung verschoben. Diese finde voraussichtlich am 30. November statt, hiess es.

In der Verordnung soll festgehalten werden, dass die Prüfung von Tempo 30 auf Gesuch von Gemeinden hin oder von Amtes wegen erfolge. Die zuständige kantonale Behörde müsse somit nur auf Gesuche von kommunalen Behörden eintreten, hiess es in den Vernehmlassungsunterlagen.

Die Behörde muss prüfen, ob Tempo 30 eine verhältnismässige Massnahme, etwa zur Erhöhung der Verkehrssicherheit, sei. Sie soll gemäss den geplanten Verordnungsbestimmungen ihren Ermessensspielraum restriktiv anwenden und die allgemeine Höchstgeschwindigkeit nur in Ausnahmefällen senken. Sofern verhältnismässig, soll sie eine zeitlich befristete Massnahme wählen. Allerdings gibt es auch Situationen, bei denen gemäss Bundesgerichtsurteilen eine Pflicht zur Temposenkung bestehen kann.

Quelle: sda
veröffentlicht: 24. Februar 2025 10:28
aktualisiert: 24. Februar 2025 10:28