Luzerner Kantonsgericht klärt strittige Fragen zur Coronahilfe
Der Kanton Luzern zahlte während der Covid-19-Pandemie 2020 und 2021 an Unternehmen Härtefallgelder aus. Damit sollten negative Folgen der pandemiebedingten wirtschaftlichen Einschränkungen aufgefangen werden.
Die Zahlungen des Kantons Luzern waren zunächst mit dem Vermerk «nicht rückzahlbar» respektive «A-fonds-perdu» versehen. Auf den 21. April 2021 änderte der Regierungsrat die Härtefallverordnung und führte die sogenannte bedingte Gewinnbeteiligung ein.
Die bedingte Gewinnbeteiligung sollte verhindern, dass Unternehmen mit den staatlichen Hilfsgeldern Gewinn erzielen. Sie sah vor, dass Betriebe, die 2021 einen Gewinn machten, die Gelder bis maximal zur Höhe des Gewinns zurückzahlen mussten.
Opposition der Wirtschaft
Der Kanton forderte von allen Betrieben, welche Härtefallhilfe erhielten und einen Gewinn machten, Geld zurück. Er brachte damit betroffene Betriebe gegen sich auf. Auch das Parlament schaltete sich ein.
Mit vier am Mittwoch publizierten Urteilen hat das Kantonsgericht nach eigenen Angaben grundsätzliche Rechtsfragen zur Rückzahlung von Covid-19-Härtefallgeldern geklärt. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.
Grundrechte nicht verletzt
Das Kantonsgericht stellte fest, dass für die Rückforderung von Härtefallgeldern ab dem 21. April 2021 eine ausreichend gesetzliche Grundlage in der kantonalen Härtefallverordnung bestand. Die bedingte Gewinnbeteiligung verletze keine Grundrechte, hielt es fest.
Allerdings dürfen vor dem 21. April 2021 ausbezahlte Beiträge nicht zurückgefordert werden. Das Kantonsgericht begründete dies mit dem Rückwirkungsverbot.
Das Kantonsgericht erinnert den Kanton zudem an den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Dies betreffe vor allem jene Fälle, in denen der Kanton vergleichsweise tiefe Gelder zur Verfügung gestellt habe oder in denen das Unternehmen nur einen geringen Gewinn erzielt habe. Auch könne sich eine grosszügigere Praxis aufdrängen, wenn es um ein Einzelunternehmen gehe und nicht um eine juristische Person.
Kanton reagiert positiv auf Urteile
Es nehme die Urteile positiv zur Kenntnis, teilte das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement auf Anfrage der Nachrichtenagentur Keystone-SDA mit. Das Departement nennt dazu vor allem die Tatsache, dass die kantonale Härtefallverordnung eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die bedingte Gewinnbeteiligung sei.
Der Regierungsrat hat im Februar ein Dekret vorgelegt, in dem er sich auf Druck des Parlaments bereit zeigte, auf Rückforderungen zu verzichten, wenn die Hilfsgelder vor dem 21. April 2021 ausbezahlt worden waren. Der Kantonsrat wird das Dekret in der Mai-Session behandeln. Die Urteile stimmten mit diesem Dekret überein, stellte das Departement in seiner Stellungnahme fest.
Das Departement will nach eigenen Angaben seine «Verfahrenspraxis unter Berücksichtigung der Urteile» weiterführen. Dabei werde er den Grundsatz der Verhältnismässigkeit noch verstärkt berücksichtigen, versicherte es.