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Kriminalgericht Luzern kauft Autohändler Unerfahrenheit nicht ab

Justiz

Kriminalgericht Luzern kauft Autohändler Unerfahrenheit nicht ab

30. Dezember 2024, 23:59 Uhr
Das Kriminalgericht Luzern hat die zufällig gefundenen Beweise für einen möglichen Betrug als rechtmässig eingestuft. (Symbolbild)
© KEYSTONE/URS FLUEELER
Das Kriminalgericht Luzern hat einen Autohändler, der die Arbeitslosenkasse und die Steuerbehörden betrogen haben soll, zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu 100 Franken verurteilt. Es sprach den Beschuldigten des mehrfachen Betrugs und des Steuerbetrugs schuldig und legte eine Probezeit von zwei Jahren fest.

Das am Montag publizierte Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Verteidigerin hatte einen Freispruch verlangt. Für sie waren die Beweise für die Betrugsvorwürfe nicht verwertbar, weil sie beim Beschuldigten zufällig gefunden wurden, als bei ihm wegen gestohlenen Kopfhörern eine Hausdurchsuchung durchgeführt wurde.

Die Polizei fand die Kopfhörer zwar nicht, wohl aber 40'000 Franken in bar und eine Abrechnung der Arbeitslosenkasse. Für das Gericht handelte es sich um rechtmässige Zufallsfunde.

Der 43-jährige Schweizer führte einen Autohandel. Die Staatsanwaltschaft warf ihm vor, dass er 2020 während sieben Monaten der Arbeitslosenversicherung seine selbständige Erwerbstätigkeit verschwiegen habe. Der Beschuldigte machte geltend, er sei davon ausgegangen, dass er eine selbständige Erwerbstätigkeit unter zehn Stunden pro Woche nicht melden müsse.

Hohe Erlöse erzielt

Damit überzeugte der Autohändler die Einzelrichterin nicht. Dieser habe mit dem Autohandel hohe Erlöse erzielt. Es müsse ihm klar gewesen sein, dass er somit nicht auf Kosten der Allgemeinheit eine volle Arbeitslosenentschädigung einkassieren dürfe.

Das Kriminalgericht geht davon aus, dass die selbständige Erwerbstätigkeit des Beschuldigten einem 50-Prozent-Pensum entsprach. Er habe damit rund 15'000 Franken zu viel Arbeitslosengelder bezogen.

Dem Autohändler wurde zudem vorgeworfen, in der Steuererklärung für 2019 nur den Verkauf von 60 statt von 93 Fahrzeugen und damit einen Verlust statt einen Gewinn deklariert zu haben. Der Beschuldigte machte «Anfängerfehler» geltend. Die Richterin glaubte ihm nicht, vor allem weil er einzig gewinnbringende Verkäufe nicht angegeben habe.

Die Richterin erklärte in ihren Ausführungen zur Strafzumessung, der Beschuldigte habe das System der Arbeitslosenversicherung über einen längeren Zeitraum unverfroren und perfid ausgenutzt. Der Steuerbetrug werfe zusätzlich ein schlechtes Licht auf ihn. Allerdings sei sein Vorgehen «ziemlich banal» gewesen.

Quelle: sda
veröffentlicht: 30. Dezember 2024 23:59
aktualisiert: 30. Dezember 2024 23:59