Ex-Verwaltungsräte von Horgener «Papiiri» müssen 2 Millionen zahlen
Laut Bundesgericht verringerten die ehemalige Verwaltungsrätin und der ehemalige Verwaltungsrat pflichtwidrig das Vermögen der 2019 Konkurs gegangenen Papierfabrik Horgen. An einer ausserordentlichen Generalversammlung im Jahr 2011 wurden Barausschüttungen und Abtretungen von Darlehen von 2,15 Millionen Franken beschlossen.
Dabei hätten die Verantwortlichen der «Papiiri» in Horgen spätestens ab dem Jahr 2008 gewusst, dass auf das Unternehmen eine hohe Rechnung des Kantons zukommen könne, heisst es im Urteil, das das Bundesgericht am Montag veröffentlichte.
Teure Sanierung des Zürichsee-Grundes
Denn die Papierfabrik Horgen Holding AG hatte in Horgen von 1947 bis 2006 Papier hergestellt. Bis mindestens 1963 leitete sie den dabei entstandenen Papierschlamm in den Zürichsee.
Nach Abklärungen, die einen Sanierungsbedarf des Seeuntergrunds ergaben, kündigte der Kanton 2008 an, einen Grossteil der Ausgaben dem Unternehmen auferlegen zu wollen. Das Unternehmen pochte auf Verjährung; doch das Bundesgericht bestätigte 2019, dass die «Papiiri» zur Übernahme der Kosten verpflichtet werden könne.
Kurz darauf wurde über der Papierfabrik Horgen Holding AG der Konkurs eröffnet. Der Kanton Zürich, der für die See-Sanierung 8,55 Millionen Franken gefordert hatte, erhielt im Konkursverfahren weniger als 2 Millionen Franken.
Keine Rückstellungen gebildet
Daraufhin reichte der Kanton Zürich eine Strafanzeige gegen die beiden ehemaligen Verwaltungsräte wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung ein. Zudem erhob er beim Handelsgericht Zürich eine Klage wegen aktienrechtlicher Verantwortlichkeit und forderte von ihnen jene 2,15 Millionen Franken zurück, um die sie die «Papiiri» geschädigt haben sollen.
Angesichts der in Aussicht stehenden Millionen-Forderung des Kantons hätten die Verantwortlichen der Papierfabrik Rückstellungen bilden müssen und die das Unternehmensvermögen vermindernde Ausschüttung nicht verbuchen dürfen, heisst es im Urteil.
(Urteile 4A_62/2024 und 4A_76/2024 vom 17. Dezember 2024)