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Beschwerdefrist bei privaten Intervention in Wahlkampf geklärt

Bundesgericht

Beschwerdefrist bei privaten Intervention in Wahlkampf geklärt

9. August 2024, 12:00 Uhr
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde gegen die Genfer Staatsrats-Wahl abgewiesen. (Arvhivbild)
© KEYSTONE/LAURENT GILLIERON
Für eine Beschwerde gegen die Intervention eines privaten Akteurs in einem Wahlkampf kann die Bekanntgabe des Resultats abgewartet werden. Dies hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit kritischen Medienberichten bei der Genfer Staatsrats-Wahl von 2023 entschieden.

Die Berichte betrafen Philippe Morel vom Mouvement Citoyen Genevois (MCG), der im zweiten Wahlgang den neunten Platz erreichte und nicht gewählt wurde. Nach der Veröffentlichung der Ergebnisse am 3. Mai forderte ein Genfer Bürger die Aufhebung der Wahl angesichts des Medienrummels um Morel.

Das Bundesgericht hat in einem am Freitag publizierten Urteil entschieden, bei Interventionen Privater handle es sich nicht um eine «Verletzung des Ablaufs von Wahlvorgängen» gemäss kantonalem Recht, bei der eine Frist von sechs Tagen gelte. In diesem Punkt hat es dem Beschwerdeführer Recht gegeben.

Im Ergebnis ist das angefochtene, kantonale Urteil laut Bundesgericht jedoch nicht zu beanstanden. Eine Wahl werde nur ausnahmsweise aufgehoben und rechtfertige sich vorliegend nicht.

Quelle: sda
veröffentlicht: 9. August 2024 12:00
aktualisiert: 9. August 2024 12:00
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